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Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007)
Bundesrecht
Titel: Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PfändFGrBek 07
Gliederungs-Nr.: 310-4-10-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007)

Vom 22. Januar 2007 (BGBl. I S. 64)

Auf Grund des § 850c Abs. 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) eingefügt worden ist, wird bekannt gemacht: