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§ 93 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlusssachen → Kapitel 3 – Beschäftigte an öffentlichen Schulen

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 93 PersVG LSA – Wahlberechtigung

(1) Gehört die Schulleitung oder eine Lehrkraft zu mehreren Fachgruppen, so ist sie nur in der Fachgruppe wahlberechtigt, die ihrer größeren Unterrichtsverpflichtung entspricht. Bei Gleichheit in der Unterrichtsverpflichtung trifft der Beschäftigte die Entscheidung.

(2) Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten beurlaubt sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland haben, sind nicht wahlberechtigt.