§ 90 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 2 – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlusssachen → Kapitel 3 – Beschäftigte an öffentlichen Schulen
§ 90 PersVG LSA – Vorstand der Lehrerstufenvertretungen
Jeder Lehrerbezirkspersonalrat und der Lehrerhauptpersonalrat (Lehrerstufenvertretungen) wählt aus seiner Mitte jeweils den Vorsitzenden. Daneben wählt jede in der Lehrerstufenvertretung vertretene Fachgruppe aus ihrer Mitte jeweils ein Mitglied des Vorstandes. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes bilden den Vorstand der Lehrerstufenvertretung. Der Vorstand der Lehrerstufenvertretung wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden.