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§ 87 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlusssachen → Kapitel 3 – Beschäftigte an öffentlichen Schulen

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 87 PersVG LSA – Fachgruppen

(1) § 4 Abs. 5 und 6 findet keine Anwendung bei den Personalräten an Schulen und bei den Personalräten nach § 85 Abs. 1 Nr. 1. Bei den Lehrerstufenvertretungen treten Fachgruppen nach Absatz 2 an die Stelle der in § 4 Abs. 5 und 6 genannten Gruppen.

(2) Es werden folgende Fachgruppen gebildet:

  1. 1.

    Grundschulen,

  2. 2.

    Sekundarschulen,

  3. 3.

    Förderschulen,

  4. 4.

    Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen,

  5. 5.

    Gymnasien,

  6. 6.

    Berufsbildende Schulen.