§ 87 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 2 – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlusssachen → Kapitel 3 – Beschäftigte an öffentlichen Schulen
§ 87 PersVG LSA – Fachgruppen
(1) § 4 Abs. 5 und 6 findet keine Anwendung bei den Personalräten an Schulen und bei den Personalräten nach § 85 Abs. 1 Nr. 1. Bei den Lehrerstufenvertretungen treten Fachgruppen nach Absatz 2 an die Stelle der in § 4 Abs. 5 und 6 genannten Gruppen.
(2) Es werden folgende Fachgruppen gebildet:
- 1.
Grundschulen,
- 2.
Sekundarschulen,
- 3.
Förderschulen,
- 4.
Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen,
- 5.
Gymnasien,
- 6.
Berufsbildende Schulen.