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§ 83 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlusssachen → Kapitel 3 – Beschäftigte an öffentlichen Schulen

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 83 PersVG LSA – Allgemeines

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten als Sonderregelung für die unmittelbaren Landesbeschäftigten

  1. 1.
    an öffentlichen Schulen im Sinne des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt,
  2. 2.
    im Vorbereitungsdienst für Lehrämter.