Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 82 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlusssachen → Kapitel 2 – Verfassungsschutz

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 82 PersVG LSA – Personalvertretung für die Beschäftigten des Verfassungsschutzes

(1) Für die Beschäftigten des Verfassungsschutzes im für Verfassungsschutz zuständigen Ministerium wird ein besonderer Personalrat gebildet. § 6 Abs. 3 und § 54 finden keine Anwendung. Der Personalrat ist in Angelegenheiten nach § 101 insgesamt zu beteiligen, soweit seine Mitglieder nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.

(2) Die Dienststellenleitung kann nach Anhörung des besonderen Personalrates bestimmen, dass Beschäftigte nicht an Personalversammlungen teilnehmen, wenn dies aus dienstlichen Gründen geboten ist. In Angelegenheiten, in denen die Dienststellenleitung für alle Beschäftigten des für Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums Maßnahmen treffen will und die Personalvertretungen unterschiedlich beschließen, gilt § 62 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß.

(3) Bei der Beteiligung der Stufenvertretung und der Einigungsstelle sind Angelegenheiten, die lediglich Beschäftigte des Verfassungsschutzes im für Verfassungsschutz zuständigen Ministerium betreffen, wie Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades "VS-vertraulich" zu behandeln, soweit nicht die zuständige Stelle etwas anderes bestimmt.

(4) Die Gewerkschaften, Berufsverbände, Jugend- und Auszubildendenvertreter, die Vertrauensleute der Schwerbehinderten und die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte üben die ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse durch Personen aus, die Beschäftigte des Verfassungsschutzes im für Verfassungsschutz zuständigen Ministerium sein müssen.