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§ 80 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlusssachen → Kapitel 1 – Beschäftigte der Polizeibehörden

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 80 PersVG LSA – Polizeidienststelle, Stufenpersonalrat, Polizeihauptpersonalrat

(1) Im Bereich. der Landespolizei sind Dienststellen im Sinne des § 6

  1. 1.

    die Polizeireviere,

  2. 2.

    das Wasserschutzpolizeirevier in der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt,

  3. 3.

    die Polizeiinspektionen Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Magdeburg und Stendal ausgenommen die Polizeireviere nach Nummer 1,

  4. 4.

    die Abteilung Landesbereitschaftspolizei in der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt ausgenommen das Wasserschutzpolizeirevier nach Nummer 2,

  5. 5.

    die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt ausgenommen das Wasserschutzpolizeirevier nach Nummer 2 und die Abteilung Landesbereitschaftspolizei nach Nummer 4,

  6. 6.

    das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt,

  7. 7.

    die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt.

§ 6 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Beim für Polizei zuständigen Ministerium wird ein Polizeihauptpersonalrat, bei jeder Polizeiinspektion und der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt ein Stufenpersonalrat gebildet. Die Mitglieder des Polizeihauptpersonalrates werden von den Beschäftigten gewählt, die bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen und als Polizeivollzugsbeamte beim für Polizei zuständigen Ministerium unmittelbar beschäftigt sind. Die Mitglieder des Stufenpersonalrates der Polizeiinspektionen Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Magdeburg und Stendal werden jeweils von den Beschäftigten der Polizeiinspektion selbst und den zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehörenden Polizeirevieren gewählt. Der Stufenpersonalrat der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt wird von den Beschäftigten der in Absatz l Satz 1 Nrn. 2, 4 und 5 genannten Dienststellen gewählt.

(3) Abweichend von § 71 Abs. 1 ist auch in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle zur Entscheidung befugt ist, anstelle der Personalräte der bei den Polizeiinspektionen oder der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt gebildete Stufenpersonalrat zu beteiligen.

(4) Fachhochschuldozenten nach dem Gesetz über die Fachhochschule der Polizei sind auch Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.