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§ 74 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Personalvertretungen → Kapitel 6 – Jugend- und Auszubildendenvertretung

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 74 PersVG LSA – Zahl der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus einem Mitglied
21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus drei Mitgliedern
51 bis 200 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus fünf Mitgliedern
201 bis 300 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus sieben Mitgliedern
301 bis 1 000 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus elf Mitgliedern
1 001 und mehr jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus 13 Mitgliedern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden zusammensetzen.