§ 72 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 1 – Personalvertretungen → Kapitel 6 – Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 72 PersVG LSA – Errichtung
(1) In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und die in der Regel mindestens fünf Personen beschäftigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in beruflicher Ausbildung befinden (Auszubildende), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Auszubildende im Sinne dieses Gesetzes sind auch Beamte im Vorbereitungsdienst.
(2) In Dienststellen, in denen ein Gesamtpersonalrat gebildet ist, kann dieser beschließen, dass zusätzlich eine Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gebildet wird.