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§ 68 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 5 – Beteiligung der Personalvertretung → Abschnitt 2 – Mitbestimmung und Einigung

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 68 PersVG LSA – Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte

(1) Die §§ 66 und 67 gelten nicht für

  1. 1.

    die in § 7 genannten Personen und Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,

  2. 2.

    Beamte auf Zeit,

  3. 3.

    jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbare Beamte.

(2) § 66 Satz 1 Nrn. 1 und 7 gilt nicht in Fällen der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 16 und höher. § 66 Satz 1 Nrn. 3 bis 6 und Nrn. 8, 11 bis 13 findet keine Anwendung, sofern Beamte betroffen sind, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und höher übertragen wurde.

(3) § 67 Satz 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 gilt nicht in Fällen der Übertragung von Tätigkeiten, denen bei Beamten die Besoldungsgruppe A 16 und höher entsprechen würde. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 12 findet keine Anwendung, sofern Arbeitnehmer betroffen sind, die den in Satz 1 genannten Beamten entsprechend außertariflich beschäftigt werden.