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§ 66 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 5 – Beteiligung der Personalvertretung → Abschnitt 2 – Mitbestimmung und Einigung

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 66 PersVG LSA – Mitbestimmung in Angelegenheiten der Beamten

Der Personalrat bestimmt in folgenden Personalangelegenheiten der Beamten mit:

  1. 1.

    Einstellung und Beförderung sowie Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung,

  2. 2.

    Zulassung zum Aufstieg,

  3. 3.

    Versetzung,

  4. 4.

    Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,

  5. 5.

    Zuweisung einer vorübergehenden Tätigkeit gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes für mehr als drei Monate,

  6. 6.

    anderweitige Verwendung in derselben Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist,

  7. 7.

    nicht nur vorübergehende Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt,

  8. 8.

    vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, sofern der Beamte die Mitbestimmung beantragt,

  9. 9.

    Entlassung von Beamten auf Probe, sofern sie nicht auf deren Antrag erfolgt,

  10. 10.

    Entlassung von Beamten auf Widerruf, sofern sie nicht wegen Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes oder auf deren Antrag erfolgt,

  11. 11.

    Untersagung oder teilweise Untersagung einer Nebentätigkeit,

  12. 12.

    Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,

  13. 13.

    Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen,

  14. 14.

    Ablehnung eines Antrages auf Tele- oder Heimarbeit, sofern diese Angelegenheit nicht durch Dienstvereinbarung geregelt ist.

Bei Versetzungen und bei Abordnungen ist nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle, bei Versetzungen von einem anderen Dienstherrn auch der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen.