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§ 62 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 5 – Beteiligung der Personalvertretung → Abschnitt 2 – Mitbestimmung und Einigung

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 62 PersVG LSA – Verfahren bei Nichteinigung

(1) Einigen sich in den Fällen des § 61 die Dienststelle und der Personalrat nicht, so können sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. In den Fällen des § 61 Abs. 4 nimmt die übergeordnete Dienststelle gegenüber der Stufenvertretung innerhalb von sechs Wochen zu dem Antrag des Personalrates schriftlich Stellung; zuvor verhandelt sie mit der Stufenvertretung. Für die anderen Fälle gilt § 61 Abs. 3 entsprechend.

(2) Einigen sich die übergeordnete Dienststelle und die bei ihr bestehende Stufenvertretung nicht, so können sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Sechswochenfrist der obersten Dienstbehörde vorlegen. In den Fällen des § 61 Abs. 4 nimmt die oberste Dienstbehörde gegenüber der Stufenvertretung innerhalb von sechs Wochen zu dem Antrag des Personalrates schriftlich Stellung; zuvor verhandelt sie mit der Stufenvertretung. Für die anderen Fälle gilt § 61 Abs. 3 entsprechend.

(3) Einigen sich eine oberste Dienstbehörde und der bei ihr bestehende Personalrat nicht, so kann innerhalb von zwei Wochen

  1. 1.

    die oberste Dienstbehörde in der Angelegenheit die bei ihr bestehende Stufenvertretung beteiligen oder

  2. 2.

    der Personalrat verlangen, dass die oberste Dienstbehörde in der Angelegenheit die bei ihr bestehende Stufenvertretung beteiligt.

In den Fällen des § 61 Abs. 4 nimmt die oberste Dienstbehörde gegenüber der Stufenvertretung innerhalb von sechs Wochen zu dem Antrag des Personalrates schriftlich Stellung; zuvor verhandelt sie mit der Stufenvertretung. Für die anderen Fälle gilt § 61 Abs. 3 entsprechend.

(4) Einigen sich die oberste Dienstbehörde und

  1. 1.

    die bei ihr bestehende Stufenvertretung oder

  2. 2.

    wenn eine Stufenvertretung nicht zu bilden ist, der bei ihr bestehende Personalrat

nicht, so können sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 genannten Sechswochenfrist die Einigungsstelle anrufen.

(5) Die Entscheidung der Einigungsstelle muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, halten. Sie tritt in den Fällen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 4, 6, 12 bis 14 an die Stelle der Entschließung der Personalvertretung und bindet die beteiligten Behörden. Eine Bindungswirkung tritt nur ein, soweit die Entscheidung im Rahmen des Satzes 1 liegt.

(6) In den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 kann die Leitung der obersten Dienstbehörde im Einzelfall Entscheidungen der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen, nachdem ihr die Entscheidung zugegangen ist, aufheben und selbst abschließend entscheiden. Diese Entscheidung ist den Beteiligten mit schriftlicher Begründung bekannt zu geben. Für den Bereich der Landtagsverwaltung entscheidet der Präsident des Landtags im Benehmen mit dem Ältestenrat. Für den Bereich des Landesrechnungshofs entscheidet der Präsident des Landesrechnungshofs.

(7) In den Fällen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 5 und 11 sowie der §§ 66, 67 und 69 gibt die Einigungsstelle eine Empfehlung ab; anschließend entscheidet die Leitung der obersten Dienstbehörde. Soweit diese Entscheidung von der Empfehlung der Einigungsstelle abweicht, ist dies den Beteiligten mit schriftlicher qualifizierter Begründung bekannt zu geben. Absatz 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(8) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann die Einigungsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme durch die Dienststelle mit Zustimmung des Personalrates und der obersten Dienstbehörde oder in den Fällen des § 61 Abs. 4 durch den Personalrat mit Zustimmung der Dienststelle und der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Stufenvertretung direkt angerufen werden.

(9) Endet das Einigungsstellenverfahren ohne Entscheidung oder ohne Empfehlung der Einigungsstelle, entscheidet die Leitung der obersten Dienstbehörde.