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§ 57 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 5 – Beteiligung der Personalvertretung → Abschnitt 1 – Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 57 PersVG LSA – Allgemeine Aufgaben des Personalrats

(1) Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. 1.

    Maßnahmen zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen,

  2. 2.

    darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Beschäftigten geschaffenen Bestimmungen durchgeführt werden,

  3. 3.

    Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und gegebenenfalls auf Abhilfe hinzuwirken,

  4. 4.

    die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger Personen in die Dienststelle zu fördern und für eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Beschäftigung zu sorgen,

  5. 5.

    auf die Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung hinzuwirken und mit dieser eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern,

  6. 6.

    auf die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern hinzuwirken,

  7. 7.

    die Eingliederung und berufliche Entwicklung ausländischer Beschäftigter und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern.

(2) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Alle erforderlichen Unterlagen, auch elektronische, die die Dienststelle zur Vorbereitung der von ihr beabsichtigten Maßnahmen herangezogen hat, sind ihm frühzeitig in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Er ist berechtigt, Sachverständige zu hören, soweit das erforderlich ist. Personalakten dürfen nur mit Einwilligung des Beschäftigten und nur von einem von ihm bestimmten Mitglied des Personalrates eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschäftigten dem Personalrat offenzulegen.

(3) Der Personalrat ist von Anfang an über Planungsgruppenarbeit, die sich mit Arbeitsbedingungen und der Arbeitsorganisation befasst, umfassend zu informieren. In die Vorlage für eine verwaltungsinterne Entscheidung ist der Standpunkt der Personalvertretung einzubeziehen.

(4) Einem vom Personalrat benannten Mitglied ist die Teilnahme zu gestatten:

  1. 1.

    an dem mündlichen Teil von Prüfungen, der die Beschäftigten einer Dienststelle unterzogen werden; dies gilt nicht für die Beratungen des Prüfungsausschusses,

  2. 2.

    bei Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen der Dienststelle im Rahmen von Auswahlverfahren. Sind alle Mitglieder verhindert, kann einem Ersatzmitglied die Teilnahme an Vorstellungs- und Eignungsgesprächen gestattet werden. § 29 Abs. 2 gilt sinngemäß.