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§ 50 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Personalvertretungen → Kapitel 3 – Personalversammlung

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 50 PersVG LSA – Aufgaben der Personalversammlung

Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen und die sich auf die Beachtung der geltenden Tarif- und Besoldungsbestimmungen richten. Die Beschlussfassung zu Sozialangelegenheiten bleibt hiervon unberührt.