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§ 32 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Der Personalrat → Abschnitt 3 – Geschäftsführung des Personalrats

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 32 PersVG LSA – Einberufung und Leitung von Sitzungen

(1) Spätestens zwei Wochen nach dem Tag, an dem das Wahlergebnis festgestellt worden ist, hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrates zur Vornahme der nach § 30 vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und bis zu ihrem Abschluss die Sitzung zu leiten.

(2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrates an. Er setzt die Tagesordnung fest, lädt die Mitglieder des Personalrates, die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte, die Schwerbehindertenvertretung sowie die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Sitzung.

(3) Auf Antrag

  1. 1.

    eines Viertels der Mitglieder des Personalrates,

  2. 2.

    der Mehrheit einer Gruppenvertretung,

  3. 3.

    der Dienststellenleitung,

  4. 4.

    der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten,

  5. 5.

    der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten oder Auszubildenden betreffen,

  6. 6.

    der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte Beschäftigte betreffen

ist innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung anzuberaumen und der Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.