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§ 96 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Zwölfter Abschnitt – Einzelvorschriften

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 96 PersVG – Fachkammern und Fachsenate

(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten Fachkammern und bei dem Oberverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden. Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden.

(2) Die Fachkammern und der Fachsenat bestehen aus einem Vorsitzenden, weiteren Richtern und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen zu einer nach diesem Gesetz zu bildenden Personalvertretung wahlberechtigt sein. Sie werden durch die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag

  1. 1.
    der unter den Beschäftigten vertretenen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und
  2. 2.
    der obersten Landesbehörden

berufen. Die Vorschläge sollen Männer und Frauen angemessen berücksichtigen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.

(3) Die Fachkammer und der Fachsenat werden tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Von den ehrenamtlichen Richtern muss je einer nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufen worden sein.