§ 95 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg
Zwölfter Abschnitt – Einzelvorschriften
§ 95 PersVG – Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
(1) Die Verwaltungsgerichte, im letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden insbesondere über
- 1.Wahlanfechtungen nach § 25,
- 2.den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates nach § 28,
- 3.Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
- 4.Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
- 5.Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
- 6.Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,
- 7.die Pflicht zur Durchführung von Entscheidungen nach § 75,
- 8.Streitigkeiten zwischen Dienststelle und Personalvertretung in den Fällen des § 47.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.