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§ 90 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Elfter Abschnitt – Sonderregelungen für einzelne Verwaltungszweige

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 90 PersVG – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen und Kultureinrichtungen

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen:

  1. 1.

    Professoren und Juniorprofessoren,

  2. 2.

    Hochschuldozenten,

  3. 3.

    Personen, die mit der Verwaltung oder Vertretung einer Professorenstelle beauftragt sind,

  4. 4.

    Honorarprofessoren,

  5. 5.

    Gastwissenschaftler,

  6. 6.

    Lehrbeauftragte.

(2) Für die Mitglieder von Personalräten im Hochschulbereich, deren Arbeitsverhältnisse befristet sind, bleiben die Arbeitsverhältnisse unbeschadet der vereinbarten Befristung für die Dauer bestehen, für die ein Kündigungsschutz in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bestanden hätte, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres.

(3) Für die Mitglieder von Personalräten im Hochschulbereich, die in einem Beamtenverhältnis auf Zeit tätig sind, gilt Absatz 2 entsprechend. Nach Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit werden sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten für die Dauer weiterbeschäftigt, für die ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 fortbestanden hätte.

(4) Unterliegen Maßnahmen nach den §§ 62 bis 66 und 68 der Entscheidung des Konzils, des Senats, der Fachbereichsräte oder vergleichbarer Organe der Hochschule, so finden die §§ 61, 67, 69 und 70 keine Anwendung. Satz 1 gilt auch bei Entscheidungen von Ausschüssen, zu deren Bildung die genannten Organe nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz berechtigt oder verpflichtet sind.

(5) Im übrigen ist die Leitung der Hochschule nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes oberste Dienstbehörde im Sinne des Personalvertretungsrechts bei Maßnahmen in Wahrnehmung eigener Angelegenheiten.

(6) Für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des Brandenburgischen Hochschulgesetzes wird ein besonderer Personalrat gewählt. Die Vorschriften über die Gruppen gelten nicht. Die genannten Beschäftigten sind nur für die Wahl zu diesen Personalvertretungen wahlberechtigt.

(7) Bei öffentlichen Theatern und Orchestern werden besondere Personalräte für künstlerisch tätige Personen gebildet. Das nichtkünstlerische Personal wählt eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften.