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§ 87 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Zehnter Abschnitt – Jugend- und Auszubildendenvertretungen

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 87 PersVG – Personalrat für Lehramtskandidaten

(1) Als Vertretung der Lehramtskandidaten wird bei dem für Schule zuständigen Ministerium ein Personalrat gebildet.

(2) Der Personalrat für Lehramtskandidaten nimmt die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber allen Dienststellen wahr, die in Angelegenheiten der Lehramtskandidaten Maßnahmen nach den §§ 61 bis 69 treffen, ebenso gegenüber allen Personalräten, die darüber mitbestimmen. § 84 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Wahlberechtigt sind alle Lehramtskandidaten, die sich am Wahltag im Vorbereitungsdienst befinden. § 13 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit einem Monat im Vorbereitungsdienst stehen und deren Vorbereitungsdienst nicht innerhalb der nächsten zwei Monate nach dem Wahltag endet.

(5) Die Vorsitzenden der Personalräte bei den Studienseminaren bilden einen Sprecherrat. Dieser nimmt gegenüber dem Ministerium und dem Hauptpersonalrat die Aufgaben einer Auszubildendenstufenvertretung wahr. Absatz 2 gilt entsprechend.