§ 86 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg
Zehnter Abschnitt – Jugend- und Auszubildendenvertretungen
§ 86 PersVG – Wahlverfahren und Amtszeit des Referendarrates
(1) Die Amtszeit des Referendarrates beträgt ein Jahr. Im Übrigen gelten die §§ 19 bis 32 entsprechend. § 17 findet keine Anwendung.
(2) Der Referendarrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt und die laufenden Geschäfte führt, sowie stellvertretende Mitglieder.