Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 84 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Zehnter Abschnitt – Jugend- und Auszubildendenvertretungen

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 PersVG – Referendarrat

(1) Als Vertretung der Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes wird beim Oberlandesgericht ein Referendarrat gebildet.

(2) Der Referendarrat nimmt die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber allen Dienststellen wahr, die in Angelegenheiten der Referendare Maßnahmen nach den §§ 61 bis 69 treffen, ebenso gegenüber allen Personalräten, die darüber mitbestimmen.

(3) Personalrat und Dienststelle geben dem Referendarrat die Informationen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind, nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 bis 3. Im Übrigen gilt § 81 entsprechend.

(4) Der Referendarrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben eines Bezirks- und Hauptreferendarrates wahr.

(5) Wahlberechtigt zum Referendarrat sind alle Referendare, die sich am Wahltag im juristischen Vorbereitungsdienst befinden.

(6) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit zwei Monaten im juristischen Vorbereitungsdienst sind und die sich nicht bereits zur Ausbildung in den Wahlstationen befinden.