§ 78 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg
Zehnter Abschnitt – Jugend- und Auszubildendenvertretungen
§ 78 PersVG – Wahlrecht und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend.
(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten jugendlichen Beschäftigten. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.