§ 7 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 7 PersVG – Vertretung der Dienststelle
(1) Für die Dienststelle handelt ihr Leiter oder deren ständiger Vertreter (Dienststellenleitung). Die Dienststellenleitung kann sich durch die sie ständig vertretenden oder in der Sache entscheidungsbefugten Beschäftigten vertreten lassen.
(2) Die vertretungsberechtigten Beschäftigten sind von der Dienststelle generell zu bestimmen.