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§ 39 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Vierter Abschnitt – Geschäftsführung des Personalrates

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 PersVG – Aussetzung von Beschlüssen des Personalrates und der Gruppenvertretungen

(1) Der Beschluss des Personalrates ist für die Dauer von sechs Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen, wenn

  1. 1.

    die Mehrheit einer Gruppenvertretung,

  2. 2.

    der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden,

  3. 3.

    die Mehrheit der Mitglieder oder das an der Sitzung teilnehmende Mitglied der

    1. a)

      Jugend- und Auszubildendenvertretung oder

    2. b)

      Schwerbehindertenvertretung

dies beantragt, soweit durch den Beschluss wichtige Interessen der jeweils vertretenen Beschäftigten erheblich beeinträchtigt werden. Das Gleiche gilt, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Personalrates, die einem in der Dienststelle zahlenmäßig in der Minderheit befindlichen Geschlecht angehören, dies beantragt, soweit durch einen Beschluss des Personalrates wichtige Interessen ihres Geschlechtes erheblich beeinträchtigt werden. Die Aussetzung des Beschlusses führt zu einer Verlängerung der in § 61 Abs. 3 und 4 genannten Beteiligungsfristen um eine Woche. Die Dienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Innerhalb der Frist soll eine Verständigung gesucht werden. Der Personalrat oder die Antragstellenden können sich der Unterstützung der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften bedienen.

(3) Unmittelbar nach Ablauf dieser Frist ist unverzüglich über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt oder nur unerheblich geändert, so kann ein Antrag auf Aussetzung nicht erneut gestellt werden.

(4) Für Beschlüsse der Gruppenvertretungen gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 bis 4 sowie die Absätze 2 und 3 entsprechend.