§ 38 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg
Vierter Abschnitt – Geschäftsführung des Personalrates
§ 38 PersVG – Beratung und Abstimmung
(1) Über die Angelegenheiten der Beschäftigten wird grundsätzlich vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.
(2) In Angelegenheiten, die lediglich Angehörige einer Gruppe betreffen (Gruppenangelegenheiten), kann die Gruppenvertretung beschließen, dass sie nach gemeinsamer Beratung allein abstimmt. Sie kann dabei auch von bereits gefassten Beschlüssen des Personalrates abweichen.