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§ 37 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Vierter Abschnitt – Geschäftsführung des Personalrates

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 PersVG – Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit

(1) Der Personalrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit außer Betracht.

(2) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner in der Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(3) An der Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitgliedes des Personalrates unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. Dies gilt auch, wenn besondere Interessen seiner Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg berührt werden. Entsprechendes gilt für diejenigen Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen des Personalrates teilzunehmen.

(4) In personellen Angelegenheiten kann der Personalrat beschließen, dass betroffene Beschäftigte vom Personalrat gehört werden. Auf die dienstlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.

(5) Soweit in einer zur Behandlung in der Personalvertretung anstehenden Angelegenheit Unterlagen nach § 60 Absatz 1 Satz 3 vorliegen, soll der Personalrat diese bei seiner Entscheidung mit bedenken.