§ 36 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg
Vierter Abschnitt – Geschäftsführung des Personalrates
§ 36 PersVG – Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten
Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrates oder in Gruppenangelegenheiten der Mehrheit einer Gruppenvertretung können Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften für die Dauer der Beratung an den Sitzungen teilnehmen. § 40 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des § 34 Abs. 3 Satz 2 bedarf es eines Antrages nach Satz 1 nicht.