§ 26 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg
Dritter Abschnitt – Amtszeit des Personalrates
§ 26 PersVG – Regelmäßige Amtszeit
Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl, oder wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Sie endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 27 Abs. 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.