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Anlage PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Anhangteil

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

Anlage PersVG – Dienststellen im Sinne des § 5 Abs. 1

  1. 1.

    Jede Senatsverwaltung mit den ihr nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden) und nichtrechtsfähigen Anstalten, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

  2. 2.

    die Senatskanzlei,

  3. 3.

    die Verwaltung des Abgeordnetenhauses,

  4. 4.

    der Rechnungshof,

  5. 4.
    1. a)

      der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,

  6. 5.

    bei der Polizeibehörde:

    1. a)

      das Polizeipräsidium,

    2. b)

      jede Direktion,

    3. c)

      das Landeskriminalamt und

    4. d)

      die Polizeiakademie,

  7. 6.

    jedes Gericht, jede Staatsanwaltschaft und die Amtsanwaltschaft,

  8. 7.

    die Sozialen Dienste der Justiz,

  9. 8.

    jede Justizvollzugsanstalt,

  10. 9.

    jedes Finanzamt,

  11. 10.

    (weggefallen)

  12. 11.

    die Feuerwehr,

  13. 12.

    bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung:

    1. a)

      in Regionen, die den Bezirken entsprechen, jeweils die Gesamtheit der in Schulen, ausgenommen die in Buchstabe b genannten Schulen, tätigen Lehrkräfte, Erzieher, Pädagogischen Unterrichtshilfen, Sozialpädagogen, Handwerksmeister, Laboranten, technischen, verwaltungsfachlichen und sonstigen Dienstkräfte,

    2. b)

      die Dienstkräfte in zentral verwalteten Schulen,

    3. c)

      die Studienreferendare und Lehreranwärter,

  14. 13.

    das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin,

  15. 14.

    in den Bezirken die gesamte Bezirksverwaltung, jedoch ohne die Krankenhausbetriebe,

  16. 15.

    jeder Krankenhausbetrieb und jede andere Kranken-, Heil- und Pflegeanstalt,

  17. 16.

    jede Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts, jedoch ohne Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten,

  18. 17.

    der Landesbetrieb für Gebäudebewirtschaftung,

  19. 18.

    die Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres,

  20. 19.

    jeder Eigenbetrieb (1),

  21. 20.

    bei der Charité - Universitätsmedizin Berlin:

    1. a)

      die Medizinische Fakultät Charité - Universitätsmedizin Berlin,

    2. b)

      das Universitätsklinikum Charité - Universitätsmedizin Berlin,

    3. c)

      der Translationsforschungsbereich,

  22. 21.

    (weggefallen)

  23. 22.

    das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten,

  24. 23.

    das Landesverwaltungsamt Berlin,

  25. 24.

    das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten,

  26. 25.

    das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-Sekretariat),

  27. 26.

    das Landesamt für Einwanderung.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel VII Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322) werden für die Dienstkräfte der Eigenbetriebe im Sinne von § 20 Abs. 1 des Kindertagesförderungsgesetzes bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrats die Geschäfte durch den Personalrat des bezirklichen Trägers wahrgenommen, der die Aufsicht über den Eigenbetrieb führt. Mitglieder der Personalräte der am Eigenbetrieb beteiligten Bezirke behalten beim Wechsel zum Eigenbetrieb ihr Mandat. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Frauenvertreterinnen und die Schwerbehindertenvertretungen.