§ 98 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt IX – Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 98 PersVG
(1) Zur Regelung der in den §§ 12 bis 19, § 51, § 56, § 63, §§ 68 und 69 bezeichneten Wahlen erlässt der Senat durch Rechtsverordnung Vorschriften über
- 1.die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
- 2.die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
- 3.die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
- 4.das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 5.die Stimmabgabe,
- 6.die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 7.die Aufbewahrung der Wahlakten.
(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Personalvertretungsrecht zuständige Senatsverwaltung.