Gesetze

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§ 76 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt VI – Beteiligung der Personalvertretung → 1. – Allgemeines

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 PersVG – Krankenhausbetriebe

In den Krankenhausbetrieben hat die Personalvertretung die Krankenhausleitung in der Erfüllung der Betriebszwecke durch Beratung und Mitarbeit zu unterstützen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe steht der Personalvertretung das Recht auf Auskunft und laufende Berichterstattung über die Betriebsvorgänge und die Entwicklung des Betriebes sowie auf Vorlage der erläuterten Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung zu.