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§ 56 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt IV – Gesamtpersonalrat und Hauptpersonalrat → 2. – Hauptpersonalrat

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 PersVG – Wahl

(1) Der Wahlvorstand wird, wenn ein Hauptpersonalrat nicht besteht, von der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung nach § 18 bestellt.

(2) Die Wahl zum Hauptpersonalrat kann von mindestens 100 Wahlberechtigten angefochten werden. Im Übrigen gelten § 12, § 13, § 15 Abs. 2, § 16, § 17 Abs. 1 und die §§ 20 bis 22 über die Wahl und Wahlanfechtung entsprechend.