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§ 47 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt III – Personalversammlung

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 PersVG – Einberufung

(1) Der Personalrat hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch der Dienststelle oder eines Viertels der wahlberechtigten Dienstkräfte verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.