Gesetze

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§ 35 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Personalrat → 3. – Geschäftsführung

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 PersVG – Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Sitzungen des Personalrats einen Vertreter zur beratenden Teilnahme entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders jugendliche oder auszubildende Dienstkräfte betreffen, so hat zu diesem Tagesordnungspunkt die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung Teilnahme- und Stimmrecht.