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§ 34 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Personalrat → 3. – Geschäftsführung

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 PersVG – Aussetzung

(1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung einen Beschluss des Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Dienstkräfte, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von zwei Wochen auszusetzen. In dieser Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der unter den Mitgliedern des Personalrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden. Im Bereich der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres findet in den Fällen des Satzes 2 eine Beteiligung der Gewerkschaften nicht statt.

(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Schwerbehinderten erachtet.