§ 18 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt II – Personalrat → 1. – Wahl und Zusammensetzung
§ 18 PersVG – Bestellung des Wahlvorstandes
Findet eine Personalversammlung (§ 17 Abs. 2 und 3) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.