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§ 15 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Personalrat → 1. – Wahl und Zusammensetzung

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 PersVG – Gruppenvertretung

(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los, falls eine Einigung nicht möglich ist. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.

(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

(3) Eine Gruppe erhält mindestens einen Vertreter bei weniger als 51 Gruppenangehörigen,

zwei Vertreter bei 51 bis 200 Gruppenangehörigen,

drei Vertreter bei 201 bis 600 Gruppenangehörigen,

vier Vertreter bei 601 bis 1.000 Gruppenangehörigen,

fünf Vertreter bei 1.001 bis 3.000 Gruppenangehörigen,

sechs Vertreter bei 3.001 und mehr Gruppenangehörigen.

(4) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Dienstkräfte angehören, erhält keine Vertretung. Finden Gruppenwahlen statt, so kann sich jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.

(5) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Wahl in getrennter, geheimer Abstimmung beschließt.