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§ 77 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VIII – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen → Unterabschnitt 2 – Schule, Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schule und Ausbildung und Lehrerprüfungsamt

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 PersVG – Bildung von Personalräten an den Schulen

(1) Schulen sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. Schulen oder Klassen verschiedener Schularten, die organisatorisch miteinander verbunden sind, gelten als eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Lehrkräfte der Schulen wählen den Personalrat der Lehrkräfte.

(3) Die übrigen Beschäftigten wählen eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sie nicht zu einem anderen bei ihrem Dienstherrn gebildeten Personalrat wahlberechtigt sind.