§ 69 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt VII – Beteiligung des Personalrats → Unterabschnitt 3 – Umfang der Beteiligung des Personalrats
§ 69 PersVG – Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
Die Mitbestimmung erfolgt bei
- 1.Gewährung oder Ablehnung von Gehalts- und Lohnvorschüssen, Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, wenn der Beschäftigte es beantragt,
- 2.Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt oder für deren Vergabe der Dienststelle ein Vorschlagsrecht zusteht, und allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
- 3.Zuweisung und Entzug von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
- 4.Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
- 5.Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich von Härtefällen sowie Milderung wirtschaftlicher Nachteile infolge von Rationalisierungsmaßnahmen,
- 6.Grundsätzen über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
- 7.Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
- 8.Grundsatzfragen der Heilfürsorge und des Bekleidungswesens der Polizei und der Feuerwehr sowie Grundsatzfragen der Dienst- und Schutzkleidung,
- 9.Verwaltungsvorschriften einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches.