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§ 69 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VII – Beteiligung des Personalrats → Unterabschnitt 3 – Umfang der Beteiligung des Personalrats

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 PersVG – Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Die Mitbestimmung erfolgt bei

  1. 1.
    Gewährung oder Ablehnung von Gehalts- und Lohnvorschüssen, Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, wenn der Beschäftigte es beantragt,
  2. 2.
    Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt oder für deren Vergabe der Dienststelle ein Vorschlagsrecht zusteht, und allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
  3. 3.
    Zuweisung und Entzug von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
  4. 4.
    Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
  5. 5.
    Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich von Härtefällen sowie Milderung wirtschaftlicher Nachteile infolge von Rationalisierungsmaßnahmen,
  6. 6.
    Grundsätzen über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
  7. 7.
    Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
  8. 8.
    Grundsatzfragen der Heilfürsorge und des Bekleidungswesens der Polizei und der Feuerwehr sowie Grundsatzfragen der Dienst- und Schutzkleidung,
  9. 9.
    Verwaltungsvorschriften einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches.