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§ 68 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VII – Beteiligung des Personalrats → Unterabschnitt 3 – Umfang der Beteiligung des Personalrats

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 PersVG – Beteiligung in Personalangelegenheiten

(1) Die Mitbestimmung erfolgt bei

  1. 1.
    Einstellung, Anstellung, Eingruppierung einschließlich Festlegung der Fallgruppe,
  2. 2.
    Kündigungen,
  3. 3.
    Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Aufstieg,
  4. 4.
    Laufbahnwechsel, Zulassung zum Aufstieg,
  5. 5.
    Höhergruppierung, Rückgruppierung,
  6. 6.
    Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
  7. 7.
    Wechsel der Fallgruppe, wenn dadurch die Möglichkeit einer Höhergruppierung beeinflußt wird,
  8. 8.
    Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages,
  9. 9.
    Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, mit der ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist, wobei das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn dadurch die Möglichkeit einer Beförderung oder Höhergruppierung eröffnet oder ausgeschlossen wird,
  10. 10.
    Abordnung für die Dauer von mehr als drei Monaten,
  11. 11.
    Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die Altersgrenze hinaus,
  12. 12.
    Weiterbeschäftigung von Angestellten und Arbeitern über die Altersgrenze hinaus,
  13. 13.
    Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
  14. 14.
    Verbot einer Nebentätigkeit,
  15. 15.
    Ablehnung eines Antrages auf Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung nach §§ 64 bis 66 des Landesbeamtengesetzes sowie Ablehnung einer entsprechenden Arbeitsvertragsänderung bei Arbeitnehmern,
  16. 16.
    Grundsätze der Umschulung von Angestellten und Arbeitern,
  17. 17.
    allgemeine Fragen der Fortbildung, Auswahl der Beschäftigten für Fortbildungslehrgänge,
  18. 18.
    Gestaltung des Inhalts von Personalfragebogen,
  19. 19.
    Erlass von Verwaltungsvorschriften über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Höhergruppierungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
  20. 20.
    Beurteilungsrichtlinien,
  21. 21.
    Aufstellung des verbindlichen Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
  22. 22.
    Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere bei Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
  23. 23.
    Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
  24. 24.
    Bestellung und Abberufung von Vertrauens- oder Betriebsärzten,
  25. 25.
    Absehen von der Stellenausschreibung.

(2) Der Personalrat wirkt mit bei

  1. 1.
    Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit,
  2. 2.
    wesentlichen Änderungen des Arbeitsvertrages,
  3. 3.
    vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
  4. 4.
    Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,
  5. 5.
    dem Erlass einer Disziplinarverfügung, mit der eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung ausgesprochen werden soll, sowie bei Erhebung der Disziplinarklage.

(3) In Personalangelegenheiten der im § 12 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit und für sonstige leitende Beschäftigte der Kommunalverwaltungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 23 erfolgt die Mitbestimmung nur, wenn die betroffenen Beschäftigten dies beantragen. Gleiches gilt für Fälle nach Absatz 2 Nr. 3 bis 5 für die Mitwirkung.

(4) Absatz 1 und 2 gilt nicht für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und vergleichbare Angestellte.

(5) Gegen eine ordentliche Kündigung können Einwendungen nur erhoben werden, wenn

  1. 1.
    bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind,
  2. 2.
    die Kündigung gegen eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des Absatzes 1 Nr. 19 verstößt,
  3. 3.
    der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes weiter beschäftigt werden kann,
  4. 4.
    die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
  5. 5.
    eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt.

Wird dem Arbeitnehmer gekündigt, obwohl nach Satz 1 Einwendungen gegen die Kündigung erhoben worden sind, ist dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten, es sei denn, dass die. Einwendungen im Stufenverfahren nach § 62 Abs. 3 - 7 nicht aufrechterhalten werden.

(6) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 5 Satz 2 nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

  1. 1.
    die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
  2. 2.
    die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
  3. 3.
    der Widerspruch des Personalrats offensichtlich unbegründet war.

(7) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist.