§ 61 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt VII – Beteiligung des Personalrats → Unterabschnitt 1 – Allgemeines
§ 61 PersVG – Allgemeine Aufgaben des Personalrats
Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Beschäftigten dienen, zu beantragen,
- 2.darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
- 3.sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen,
- 4.Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken,
- 5.die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger Schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen, zu fördern,
- 6.Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbehinderter zu beantragen,
- 7.die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,
- 8.mit der Jugend- und Ausbildungsvertretung zur Förderung der Belange der von ihr vertretenen Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten.