§ 51 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt V – Jugend- und Ausbildungsvertretung
§ 51 PersVG – Anzahl der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung
(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 | bis | 20 | jugendlichen Beschäftigten aus einem Jugend- und Ausbildungsvertreter, |
21 | bis | 50 | jugendlichen Beschäftigten aus drei Jugend- und Ausbildungsvertretern, |
51 | bis | 200 | jugendlichen Beschäftigten aus fünf Jugend- und Ausbildungsvertretern, |
mehr | als | 200 | jugendlichen Beschäftigten aus sieben Jugend- und Ausbildungsvertretern. |
(2) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen.