§ 49 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt V – Jugend- und Ausbildungsvertretung
§ 49 PersVG – Errichtung
In Dienststellen, bei denen Personalräte errichtet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die
- 1.das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
- 2.sich in der Ausbildung befinden (jugendliche Beschäftigte),
werden Jugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet.