§ 73c PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen
Neuntes Kapitel – Schlußvorschriften
§ 73c PersVG – Übergangsregelung für Jugendvertreter und Ausbildungspersonalräte
(1) Die Amtszeit der am 23. Dezember 2014 bestehenden Jugendvertretungen bleibt unberührt. Die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Jugendvertreter nehmen ihr Amt bis zur Neuwahl von Jugend- und Auszubildendenvertretern war, dabei ist § 22 in der bis zum Ablauf des 22. Dezember 2014 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die Amtszeit der am 23. Dezember 2014 bestehenden Ausbildungspersonalräte bleibt unberührt.