Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 73c PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Neuntes Kapitel – Schlußvorschriften

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 73c PersVG – Übergangsregelung für Jugendvertreter und Ausbildungspersonalräte

(1) Die Amtszeit der am 23. Dezember 2014 bestehenden Jugendvertretungen bleibt unberührt. Die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Jugendvertreter nehmen ihr Amt bis zur Neuwahl von Jugend- und Auszubildendenvertretern war, dabei ist § 22 in der bis zum Ablauf des 22. Dezember 2014 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Amtszeit der am 23. Dezember 2014 bestehenden Ausbildungspersonalräte bleibt unberührt.