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§ 73b PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Neuntes Kapitel – Schlußvorschriften

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 73b PersVG – Übergangsvorschrift für am 2. November 2007 bestehende oder nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz in der bis 2. November 2007 geltenden Fassung neu gewählte Personalräte

(1) Die Amtszeit der am 2. November 2007 bestehenden oder nach Absatz 2 neu gewählten Personalräte bleibt unberührt. Für ihre Geschäftsführung gilt das Bremische Personalvertretungsgesetz in der ab 3. November 2007 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Die Rechtsstellung der Vertreter der bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiter im Vorstand bleibt unberührt. Sie vertreten gemeinsam die neue Gruppe der Arbeitnehmer im Vorstand.

  2. 2.

    In Angelegenheiten, die lediglich die Gruppe der Arbeitnehmer betreffen, beschließen in den Fällen des § 35 Abs. 2 die Vertreter der bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiter im Personalrat gemeinsam.

  3. 3.

    Für Anträge auf Aussetzung eines Beschlusses nach § 36 Abs. 1 Satz 1 wegen der Erachtung einer erheblichen Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Gruppe der Arbeitnehmer ist die Mehrheit der Vertreter der bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiter im Personalrat erforderlich.

(2) Für die Durchführung von Wahlen, für die der Wahlvorstand vor dem 3. November 2007 bestellt wurde, ist das Bremische Personalvertretungsgesetz in der bis 2. November 2007 geltenden Fassung anzuwenden.