§ 73a PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen
Neuntes Kapitel – Schlußvorschriften
§ 73a PersVG – Übergangsregelung
Freigestellte Personalratsmitglieder in Dienststellen mit in der Regel 200 bis 299 oder 501 bis 600 Bediensteten, deren Freistellung auf einem Beschluss des Personalrates nach § 39 Abs. 7 in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung beruht, bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit des Personalrats freigestellt.