§ 72 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen
Achtes Kapitel – Ergänzende Vorschriften
§ 72 PersVG – Wahlordnung
Zur Regelung der in den §§ 9 bis 20, 22, 48 und 68 bezeichneten Wahlen erlässt der Senat durch Rechtsverordnung Vorschriften über
- a)die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
- b)die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
- c)die Vorschlagsliste und die Frist für ihre Einreichung,
- d)das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- e)die Stimmabgabe,
- f)die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- g)die Aufbewahrung der Wahlakten.