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§ 72 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Achtes Kapitel – Ergänzende Vorschriften

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 PersVG – Wahlordnung

Zur Regelung der in den §§ 9 bis 20, 22, 48 und 68 bezeichneten Wahlen erlässt der Senat durch Rechtsverordnung Vorschriften über

  1. a)
    die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
  2. b)
    die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
  3. c)
    die Vorschlagsliste und die Frist für ihre Einreichung,
  4. d)
    das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  5. e)
    die Stimmabgabe,
  6. f)
    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  7. g)
    die Aufbewahrung der Wahlakten.