Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 71 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Siebentes Kapitel – Gerichtliche Entscheidungen

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 PersVG – Fachkammer und Fachsenat

(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind beim Verwaltungsgericht eine Fachkammer und beim Oberverwaltungsgericht ein Fachsenat zu bilden.

(2) Die Fachkammer (der Fachsenat) besteht aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Beisitzern. Sie werden durch den Senat berufen, und zwar je zur Hälfte auf Vorschlag

  1. a)
    der unter den Bediensteten vertretenen Gewerkschaften und
  2. b)
    der in § 1 genannten Verwaltungen und Gerichte. Für die Behörden des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Gerichte übt das Vorschlagsrecht der Senator für Finanzen unter Beteiligung der senatorischen Dienststellen aus.

Für die Berufung und Stellung der Beisitzer und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.

(3) Die Fachkammer (der Fachsenat) wird tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei nach Absatz 2 Buchstaben a) und b) berufenen Beisitzern. Die nach Absatz 2 Buchstabe a) berufenen Beisitzer dürfen nicht der gleichen Gruppe angehören.