§ 70 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen
Siebentes Kapitel – Gerichtliche Entscheidungen
§ 70 PersVG – Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
(1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden außer in den Fällen der §§ 21 und 25 über
- a)Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
- b)Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in § 22 genannten Jugend- und Auszubildendenvertreter sowie Zusammensetzungen der Personalvertretungen,
- c)Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.