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§ 70 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Siebentes Kapitel – Gerichtliche Entscheidungen

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 70 PersVG – Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

(1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden außer in den Fällen der §§ 21 und 25 über

  1. a)
    Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
  2. b)
    Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in § 22 genannten Jugend- und Auszubildendenvertreter sowie Zusammensetzungen der Personalvertretungen,
  3. c)
    Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.