§ 49 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen
Viertes Kapitel – Gesamtpersonalrat
§ 49 PersVG – Vorstand und Vorsitz, Amtszeit und Geschäftsführung
(1) Der Gesamtpersonalrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und je einem Mitglied der beiden Gruppen, soweit sie nicht auf eine Vertretung verzichten, besteht. Die vier Vorstandsmitglieder werden vom Gesamtpersonalrat mit einfacher Mehrheit gewählt.
(2) Für die Amtszeit und Geschäftsführung des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 23 bis 28, 31 bis 34 und 37 bis 42 entsprechend.